Full text: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
I. Im Allgemeinen 
II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung 
III. Verwaltung des Zweckvermógens 
- F. Umwandlung und Fusion (Art 482) 
5.1.1.2 Legaldefinition (Art 428 PGR) 
Gemüss Legaldefinition in Art 428 Abs 1 PGR ist eine Genossenschaft ,,eine als Kórperschaft organi- 
sierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren 
Hauptzweck in der Fórderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in 
gemeinsamer Selbsthilfe besteht.“ 
Diese Bestimmung entspricht beinahe wortgleich derjenigen von Art 828 Abs 1 OR. Im Rahmen der 
PGR-Revision 2006/2007 wurde die bis dahin unveränderte Legaldefinition in der Urfassung des PGR°! 
an diejenige im OR angeglichen.” 
Die Definition enthält vier Bestandteile®, nämlich: 
- Genossenschaft als Körperschaft; 
- Genossenschaft als Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsge- 
sellschaften (Prinzip der offenen Tür); 
- Genossenschaftszweck: Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der 
Mitglieder; 
- gemeinsame Selbsthilfe als Mittel zur Zweckverfolgung. 
Gleich zu Beginn der Legaldefinition wird festgehalten, dass es sich bei einer Genossenschaft um eine 
körperschaftlich organisierte Verbindung von Personen* handelt, welcher gemäss Art 106 Abs 1 PGR 
mit Eintragung ins Handelsregister die Juristische Persönlichkeit zukommt. Somit ist sie ein von ihren 
Mitgliedern selbständiges Rechtssubjekt. 
  
?! Bis zur Revision im Jahr 2006/2007 lautete Art 428 Abs 1 PGR wie folgt: „Als Genossenschaften im Sinne dieses Abschnit- 
tes können sich zu einer Kórperschaft verbundene Einzelpersonen, Firmen oder privat- oder óffentlich-rechtliche Verbands- 
personen in das Oeffentlichkeitsregister als Genossenschaftsregister eintragen lassen, wenn sie wirtschaftliche oder nicht- 
wirtschaftliche Zwecke verfolgen (eingetragene Genossenschaften).* 
2 LGBI1 2007/38; BuA Nr 95/2006, 42. 
?3 Ausführlich dazu: Forstmoser, Berner Kommentar Art 828, sowie Baudenbacher, Basler Kommentar OR II Art. 828. 
?! Dies in Abgrenzung zu den verselbstündigten Zweckvermógen wie Stiftungen, die einem im Voraus formulierten Willen 
folgen. 
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