Full text: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
an die Bewirtschaftung von mindestens 100 Rebstöcken auf definierten Parzellen geknüpft ist, weitere 
Kategorien vorsieht. Dabei handelt es sich um Passiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedschaft, die in allen 
drei Fällen ohne Stimmrecht ausgestaltet ist. 
5.2.2.3 Neue Idee: Innovationsgenossenschaften 
Im Rahmen verschiedener Initiativen des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen der liechtensteini- 
schen Regierung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovation in Liechtenstein hat dieses 
im Herbst 2015 das Projekt der Liechtenstein Venture Cooperative (LVC) vorgestellt, was am ehesten 
mit ‚Innovationsgenossenschaft‘ übersetzt werden kann. Dabei handelt es sich um die Anregung, dass 
ein Erfinder einer neuen Geschäftsidee diese so rasch als möglich in eine eigene Rechtsform einbringt, 
nämlich in eine als LVC organisierte kleine Genossenschaft gemäss Art 483 ff PGR. Dadurch soll eine 
Plattform geschaffen werden für eine „erleichterte Kooperation mit anderen Know-How-Trägern und 
Kapitalgebern [...] Die LVC bietet eine rechtliche Basis, um Arbeits-, Sach- und Kapitalleistungen von 
verschiedenen Personen (natürlich und juristisch), die nôtig sind, um eine Innovation zu entwickeln, in 
Form einer Investition einzubringen.*'? Zur Bewertung der verschiedenen Beiträge während der Ent- 
wicklung einer Innovation (Geschäftsidee, Kapital, Arbeit, Beziehungen, Erfahrung etc.) wird vom Mi- 
nisterium ein Berechnungsmodell vorgeschlagen und zur Verfügung gestellt, das „Erfinder, Arbeitsleis- 
tende und Kapitalgeber gleichermassen schützen 9 soll. 
Vom Ministerium werden zur Bekanntmachung der LVC-Idee verschiedene Unterlagen zur Verfügung 
gestellt, so neben dem erláuternden Code of Conduct auch Vorlagen für Statuten, Beitragsreglement, 
Errichtungsurkunde, Innovationsurkunde sowie ein LVC-Anteilsrechner.'*! Auf dieser Grundlage soll 
es interessierten Erfindern ermóglicht werden, mit geringem Aufwand eine LVC zu gründen. Diese 
entsteht schliesslich mit Unterzeichnung der Statuten durch die Gründer. Sie ist im Handelsregister we- 
der einzutragen noch zu hinterlegen, was auch dem Diskretionsbedürfnis in dieser Projektphase entge- 
gen kommt.'? 
  
159 Regierung des Fürstentum Liechtenstein, Ministerium für Prásidiales und Finanzen, Liechtenstein Venture Cooperative, 
Code of Conduct, Version 2.0 vom 23. Februar 2016, 1, publiziert auf www.regierung.li/files/attachments/LVC Code- 
ofConduct 2 0.pdf?t2635958774260263635 (abgefragt am 10. April 2016). 
18? Regierung des Fürstentum Liechtenstein, Ministerium für Prásidiales und Finanzen, Liechtenstein Venture Cooperative, 
Code of Conduct, Version 2.0 vom 23. Februar 2016, 1, publiziert auf www.regierung.li/files/attachments/LVC Code- 
ofConduct 2 0.pdf?t2635958774260263635 (abgefragt am 10. April 2016). 
16! www.regierung.li/ministerien/ministerium-fuer-praesidiales-und-finanzen/lvc/ (abgefragt am 10. April 2016). 
162 Entsprechend ist auch die von Thomas Dünser, Mitarbeiter der Regierung und Ansprechpartner für das Projekt LVC, im 
Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 9. März 2016 getätigte Aussage, wonach seit Herbst 2015 bereits zwei LVC 
gegründet worden seien, nicht überprüfbar. 
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