Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

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Description

Persistent identifier:
000395933
Title:
Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz
Place of publication:
Vaduz
Publisher:
[s.n.]
Document type:
Monograph
Collection:
akadem.unili
Publication year:
2016
Copyright:
Liechtensteinische Landesbibliothek
Language:
German

Description

Title:
5. Die Liechtensteinische Anstalt im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zur Schweiz
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Vorwort
  • 2. Die Liechtensteinische Anstalt
  • 3. Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr von Liechtenstein in die Schweiz
  • 4. Die Besteuerung von Anstaltsinvestitionen in der Schweiz
  • 5. Die Liechtensteinische Anstalt im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zur Schweiz
  • 6. Fazit
  • Quellenverzeichnis
  • Startseite
  • Startseite
  • Eidesstattliche Erklärung

Full text

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Quellensteuer in der Schweiz in Höhe von 35 % vollständig wegfällt, sofern die Anstalt die Ansässig- 
keitsvoraussetzungen des DBA erfüllt.”** 
An dieser Stelle gilt es zu erwähnen, dass bei der Errichtung einer Anstalt als Finanzierungsgesell- 
schaft auf die neusten Entwicklungen von BEPS Rücksicht genommen werden muss. Beispielsweise 
wird konkret im Aktionspunkt 4 des Aktionsplanes der OECD versucht, Gestaltungen zu vermeiden, 
welche mittels Darlehensvergabe im Konzern versuchen, durch die Nutzung von Zinsaufwänden, Ge- 
winne zu verkürzen oder zu verschieben.” BEPS wird sicherlich auch in Liechtenstein Anwendung 
finden und allenfalls Veränderungen im Liechtensteinischen Steuersystem herbeiführen.^* 
Schliesslich gilt es darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schweiz nicht den Ort der tatsächlichen Ver- 
waltung der Anstalt in der Schweiz annimmt. Bei einer Finanzierungsgesellschaft aus Guernsey, wel- 
che eine Tochtergesellschaft einer Schweizer Muttergesellschaft war, wurde diese mit Eigenkapital 
zum Zwecke der Darlehensvergabe im Konzern ausgestattet. Der Kanton Zug rechnete die Steuerfak- 
toren der Guernsey-Gesellschaft der Holdinggesellschaft in Zug zu. Schliesslich entschied das Bun- 
desgericht am 16. Mai 2013, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Guernsey Gesellschaft 
in der Schweiz befindet. Begründet wurde der Entscheid damit, dass diese Gesellschaft nur das Grün- 
dungskapital mittels Darlehen an Konzerngesellschaften weiterleitete und somit als reine Zweckge- 
sellschaft anzusehen ist, welche im Interesse der Muttergesellschaft handelt. Unterstützt wurde dieser 
Entscheid durch die Tatsache, dass kaum Substanz in Guernsey vorhanden war, so dass da keine tat- 
sächliche Verwaltung ausgeübt werden kann. Die Guernsey-Gesellschaft verfügte nur über Büroräum- 
lichkeiten mit niedrigem Mietzins, geringen Telefonkosten und zwei Teilzeitmitarbeitern.”*’ In diesem 
Falle würde die Anstalt in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Um dies vermeiden zu können, 
ist im Einzelfall die Frage nach der nótigen Substanz hinsichtlich der Finanzierungsanstalt zu prüfen. 
6 Fazit 
Diese Arbeit zeigt auf, dass die Investitionen einer Liechtensteinischen Anstalt im grenzüberschreiten- 
den Geschäftsverkehr mit der Schweiz vorwiegend der Schweizerischen Verrechnungssteuer unterlie- 
gen. Diesbezüglich bringt das neue DBA mit der Schweiz eine Erleichterung. Die süftungsáhnliche 
Anstalt kann unter normalen Umstánden die Quellenbesteuerung bei Dividenden von den heutigen 35 
% auf 15 % oder sogar auf 0 ?6 reduzieren und bei Zinszahlungen erfolgt keine Quellensteuerbelas- 
tung mehr. Die verkehrstypische Anstalt wird aufgrund der Protokollbestimmungen des DBA nicht als 
ansássig gelten und die Schweizerischen Steuerbehórden werden in den meisten Fällen auf den Inha- 
ber der Gründerrechte durchgreifen, d.h. es erfolgt, steuerlich gesehen, eine transparente Betrachtung 
derselben. Die kórperschaftlich strukturierte Anstalt gilt als ansássig 1m Sinne des DBÀ und kann in 
der Regel die Vorteile aus dem besagten DBA nutzen. Bei der kórperschaftlich strukturierten Anstalt 
stellt sich hingegen die Frage, ob diese aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten bezüglich der Ausga- 
be von Anteilen überhaupt in der Praxis Verwendung findet. Gemäss der gängigen Literatur wird diese 
Form der Anstalt kaum oder gar nicht genutzt. 
  
284 siehe Kapitel 3.2.4 u. 4.2.2. 
2855 OECD, 2013, S. 17. 
?56 Aenolazza, 2016, S. 11. 
?? BGE2C 1086/2012, 2C. 1087/2012, Paragraph 2.4 u. Huber, Bartz & Maeder, 2013, S. 707 f. 
42
	        

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