Full text: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
darüber hinaus auch weitere Liechtensteiner Staatsbürger aufzunehmen, sofern sie keiner anderen Bür- 
gergenossenschaft angehóren.'? 
In diesen Bestimmungen zeigt sich der Charakter der Bürgergenossenschaften als Personalkórperschaf- 
ten. Im Gegensatz zu den politischen Gemeinden als Gebietskórperschaften ist nicht das territoriale Ele- 
ment in erster Linie wesentlich, z.B. der Wohnsitz in einem bestimmten Gemeindegebiet, sondern die 
Anknüpfung an die Mitgliedschaft.'^ 
Die Teilnahme an der Nutzung der Genossenschaftsgüter ist in Art 5 BüGG geregelt. Konkret regle- 
mentiert wird dabei der Holzbezug, die Nutzung von land- oder alpwirtschaftlichen Gütern" sowie die 
Zuteilung von Grundstücken im Baurecht. Diese Nutzungen sind jeweils eingeschränkt auf Eigenbedarf 
und Führung eines eigenen Haushalts oder landwirtschaftlichen Betriebs in der Gemeinde. Gemäss Art 
5 Abs 5 BüGG kónnen die Statuten zudem vorsehen, dass der Haushalt oder Betrieb auch in einer an- 
deren Gemeinde des Landes liegen kónnen — was Genossenschafter mit Wohnsitz im Ausland von der 
Teilnahme an der Nutzung ausschliesst. 
Entsprechend dem Gesetzeszweck in Art 2 BüGG, in „Fortführung der alten Rechte und Übungen“ den 
Nutzungsanteil der Mitglieder zu verwalten und zu wahren, was eine zeitliche Perspektive in die Zukunft 
beinhaltet, verbietet Art 5 Abs 6 BüGG jegliche „Verteilung von Genossenschaftsgut oder von Ver- 
kaufserlösen an einzelne Mitglieder“. Es soll verhindert werden, dass die Mitglieder das Genossen- 
schaftsgut untereinander aufteilen und sich daran bereichern, weswegen lediglich Teilnahmsrechte an 
der Nutzung vorgesehen sind. Die Substanz soll dabei unangetastet bleiben. 
Ergänzend zu den Regelungen des BüGG sind auch auf Bürgergenossenschaften die Bestimmungen des 
PGR anwendbar. Art 13 BüGG hält dies für aufrechte Bürgergenossenschaften fest, Art 31 in den Über- 
gangs- und Schlussbestimmungen des BüGG postulierte dasselbe für den Zeitraum zwischen Abschluss 
des Regelungsverfahrens und dem Erlass der neuen Statuten.!”s 
  
7? Lediglich die Bürgergenossenschaften Mauren und Eschen haben gestützt auf diese Offnungsklausel in Art 4 Abs 1 litc 
ihrer Statuten die Móglichkeit vorgesehen, dass auch Gemeindebürger aufgenommen werden kónnen, die das Bürgerrecht 
,auf dem Weg der ordentlichen Einbürgerung (Gemeindeabstimmung) erworben haben." Darüber hinaus hat die Bürgerge- 
nossenschaft Eschen als einzige in Art 4 Abs 2 ihrer Statuten die Móglichkeit geschaffen, solche Landesbürger in die Bür- 
gergenossenschaft aufzunehmen, welche die genannten Voraussetzungen (Abstammung etc.) nicht erfüllen, so z.B. erleich- 
tert Eingebürgerte. 
173 BuA Nr 68/1990, 16. 
174 In Eschen umfasst dies auch die Nutzung eines Schrebergartens, die in einem eigenen Schrebergärtenreglement geregelt ist 
und gemáss Art 1 Abs 4 allen Einwohnern von Eschen und Nendeln offen steht, die seit 5 Jahren dort wohnhaft sind: 
www.eschen.li/B%C3%BCrgergenossenschaft/StatutenReglemente.aspx (abgefragt am 10. April 2016). 
75 Nachdem sich zwischenzeitlich alle elf Gemeinden für oder gegen die Gründung einer Bürgergenossenschaft entschieden 
haben, die entsprechenden Gründungen vollzogen und Statuten erlassen sind, ist Art 31 zwischenzeitlich gegenstandlos ge- 
worden. 
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