Full text: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
5 Typologie der Genossenschaften nach PGR 
Das PGR unterscheidet zwei Grundtypen von Genossenschaftsformen: die eintragungspflichtigen und 
die nicht eintragungspflichten Genossenschaften. Bis zur Abünderung vor einigen Jahren?! von Art 428, 
der ersten Bestimmung des Abschnitts zum Genossenschaftsrecht im PGR, war diese Unterscheidung 
auch im Gesetzestext eindeutig ablesbar. Der Erste Abschnitt der Urfassung endete mit der Klammer- 
bemerkung „eingetragene Genossenschaften“, der zweite Abschnitt mit der auch heute noch vorhande- 
nen Klammerbemerkung „nicht eingetragene Genossenschaften“. Es ist bedauerlich, dass die erste 
Klammer im Rahmen der Anpassung an die Legaldefinition im Schweizer OR ohne notwendigen Grund 
gestrichen wurde. 
5.1 Eingetragene Genossenschaften 
5.1.1 Überblick über die rechtlichen Grundlagen 
5.1.1.1 Systematik der gesetzlichen Regelung im PGR 
Die eingetragenen Genossenschaften sind im PGR in Art 428—482 geregelt. Diese unterteilen sich im 
Gesetz in sechs Kapitel (A—F), welche wiederum wie folgt organisiert sind: 
- A. Im Allgemeinen (Art 428) 
- B. Entstehung (Art 429—435) 
I. Im Allgemeinen 
II. Inhalt der Statuten 
III. Konstituierende Generalversammlung 
IV. Eintragung ins Handelsregister 
V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern 
VI. Schutz wohlerworbener Rechte 
- C. Mitgliedschaft (Art 436—470) 
I. Erwerb 
II. Verlust 
III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter 
- D. Organisation (Art 471—478) 
I. Generalversammlung 
II. Verwaltung 
III. Revisionsstelle 
- E. Verwendung des Vermógens einer liquidierten Genossenschaft (Art 479—481) 
  
0 1.GBI 2007/38 und BuA Nr 95/2006. 
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