Genossenschaftswesen Liechtenstein
5 Typologie der Genossenschaften nach PGR
Das PGR unterscheidet zwei Grundtypen von Genossenschaftsformen: die eintragungspflichtigen und
die nicht eintragungspflichten Genossenschaften. Bis zur Abünderung vor einigen Jahren?! von Art 428,
der ersten Bestimmung des Abschnitts zum Genossenschaftsrecht im PGR, war diese Unterscheidung
auch im Gesetzestext eindeutig ablesbar. Der Erste Abschnitt der Urfassung endete mit der Klammer-
bemerkung „eingetragene Genossenschaften“, der zweite Abschnitt mit der auch heute noch vorhande-
nen Klammerbemerkung „nicht eingetragene Genossenschaften“. Es ist bedauerlich, dass die erste
Klammer im Rahmen der Anpassung an die Legaldefinition im Schweizer OR ohne notwendigen Grund
gestrichen wurde.
5.1 Eingetragene Genossenschaften
5.1.1 Überblick über die rechtlichen Grundlagen
5.1.1.1 Systematik der gesetzlichen Regelung im PGR
Die eingetragenen Genossenschaften sind im PGR in Art 428—482 geregelt. Diese unterteilen sich im
Gesetz in sechs Kapitel (A—F), welche wiederum wie folgt organisiert sind:
- A. Im Allgemeinen (Art 428)
- B. Entstehung (Art 429—435)
I. Im Allgemeinen
II. Inhalt der Statuten
III. Konstituierende Generalversammlung
IV. Eintragung ins Handelsregister
V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
VI. Schutz wohlerworbener Rechte
- C. Mitgliedschaft (Art 436—470)
I. Erwerb
II. Verlust
III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter
- D. Organisation (Art 471—478)
I. Generalversammlung
II. Verwaltung
III. Revisionsstelle
- E. Verwendung des Vermógens einer liquidierten Genossenschaft (Art 479—481)
0 1.GBI 2007/38 und BuA Nr 95/2006.
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