Full text: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
3.2 Literatur und Rechtsprechung 
Aufgrund der oft existenziellen Bedeutung verschiedener Genossenschaften in Liechtensteins Vergan- 
genheit gibt es eine umfangreiche historische Literatur in Jubiläumsschriften und historischen oder hei- 
matkundlichen Studien. Trotz dieser Tatsache sowie der oben dargestellten Vielzahl an unterschiedli- 
chen Genossenschaften liechtensteinischen Rechts auf drei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen 
findet sich an juristischer Literatur zum liechtensteinischen Genossenschaftswesen derzeit lediglich ein 
veröffentlichter Aufsatz aus dem Jahr 2015. Dieser entstand im Rahmen der Jubiläumsschrift der Alp- 
genossenschaft Kleinsteg.? 
Ebenfalls überschaubar ist die veróffentlichte Rechtsprechung zum liechtensteinischen Genossen- 
schaftswesen. Zu den PGR-Genossenschaften findet sich lediglich ein veróffentlichtes Urteil des Obers- 
ten Gerichtshofs aus dem Jahr 2003.5 Darin wurde festgestellt, dass auch in Liechtenstein Versiche- 
rungsgenossenschaften zulássig sind, obwohl diese im PGR im Gegensatz zum Genossenschaftsrecht in 
der Schweiz nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Zudem wurde festgehalten, dass hinsichtlich Beitritts- 
oder Aufnahmegebühren einer Genossenschaft die Grundsätze und Hôchstgrenzen in den Statuten aus- 
reichend genau festzulegen sind, ,,wobei eine ziffernmássige Fixierung nicht unbedingt erforderlich ist. 
Der Genossenschafter ebenso wie auch Dritte müssen sich aber ein klares Bild von den (Hôchst-)Beträ- 
gen machen können, welche die Genossenschaft verlangen darf.* 
Die restliche veróffentlichte Judikatur bescháftigt sich mit der Gewerbegenossenschaft, einer heute nicht 
mehr bestehenden Kórperschaft des óffentlichen Rechts auf spezialgesetzlicher Grundlage*. Aus der 
Gewerbegenossenschaft ist die heutige Interessenvertretung Gewerbe- und Wirtschaftskammer (GWK) 
hervorgegangen. 
In einer Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz aus dem Jahr 1965? hat diese festgestellt, 
dass in Analogie zum Genossenschaftsrecht im PGR anlässlich der Generalversammlung der Gewerbe- 
genossenschaft unter dem Traktandum ,Freie Antráge lediglich Zusatzantrüge zu den in der Tagesord- 
nung aufgenommenen Punkten gestellt werden können. Davon unabhängige Traktandenwünsche kön- 
nen an der Generalversammlung nicht rechtsgültig vorgebracht und entschieden werden. „Wollen daher 
  
3Sele/Lampert, Das rechtliche Umfeld der Alpgenossenschaft Kleinsteg, in Alpgenossenschaft Kleinsteg (Hrsg), 400 Jahre 
Kauf Schádlersboden, Alpgenossenschaft Kleinsteg, 1406 . 1615 . 2015 (2015) 32. 
53 OGH 9. Januar 2003, 1 Cg 2000.21-74, LES 2003, 274 ff. 
34 OGH 9. Januar 2003, 1 Cg 2000.21-74, LES 2003, 274. 
55 Gesetz vom 22. Januar 1936 betreffend die Errichtung einer Gewerbegenossenschaft (GewGenG), LGBI 1936/2. 
36 Für mehr Informationen über die Wirtschaftskammer, sh deren Webseite: «www. wirtschaftskammer.li» (abgefragt am 10. 
April 2016). Ausführlich dazu: Sele, Wirtschaftskammer Liechtenstein für Gewerbe, Handel und Dienstleistung, in Histori- 
scher Verein für das Fürstentum Liechtenstein (Hrsg), Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein II (2013) 1067 
f. 
37 VBI 6. Dezember 1965, ELG 1965, 9 ff. 
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