DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
tigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile ge-
währt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
Die Bestimmungen zur Erhöhung des Stammkapitals enthalten wiederum
Verweisungen, die m.E. nicht klar sind. Dies ist einerseits die Verweisung
auf die Vorschriften zur Bildung des Stammkapitals (Art. 420 Abs. 2 PGR)
sowie andererseits der Verweis auf die Vorschriften bei Aktiengesellschaf-
ten über die die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit den Wandel-
oder Optionsrechte verbunden sind (Art. 421 Abs. 3 PGR)".
2.7.2Die Herabsetzung des Kapitals
Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben sowie
der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die
Gründung verlangten Mindestbetráge gebracht werden, es wáre denn,
dass sich die Stammeinlage infolge eines Verlustes vermindert hat (Art.
422 Abs. 1 PGR). Dies wird vom GBOERA geprüft (Art. 76 Abs. 2 ORegV).
Wird der Betrag der einzelnen Stammeinlagen unter die für die Gründung
verlangten Mindestbeträge gebracht, ist mit der letzten Geschäftsbilanz,
wenn der Abschluss mehr als sechs Monate zurückliegt mit einer Zwi-
schenbilanz, zu belegen, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes
vermindert hat (Art. 76 Abs. 3 ÖRegV).
Wird einem Gesellschafter in den Statuten das Recht eingeräumt, unter
bestimmten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden, so ist der
Austritt erst wirksam, wenn die Vorschriften über die Herabsetzung des
Stammkapitals (Art. 422 PGR), das um den Betrag der Stammeinlage des
austretenden Gesellschafters vermindert wird, beachtet worden sind (Art.
423 Abs. 5 PGR).
82 Vgl. hierzu auch BuA 153/1998, 183, im Zuge der Anpassung von diesbezüglichen Artikeln bei
der AG ergab sich auch bei dieser Bestimmung ein Handlungsbedarf,
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