Gründerrechte
3. Gründerrechte
3.1 Einleitendes
Eingangs ist im Zusammenhang mit der Organisationsverfassung zu erwähnen, dass einzig der Ver-
waltungsrat (Anstaltsverwaltung) als zwingendes Organ der Anstalt vorgesehen ist." Als Mitglieder
des Verwaltungsrats kommen auch der oder die Inhaber der Gründerrechte sowie die Begünstigten der
Anstalt in Frage. Als weiteres mógliches Organ, ist die Revisionsstelle zu erwáhnen. Im Umfang die-
ser Arbeit werden der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle nicht náher beleuchtet und auf die be-
stehende Literatur verwiesen. Auch eine genaue Betrachtung der Stellung der Anstaltsdestinatáre
kann im Umfang dieser Arbeit nicht erfolgen.
Bevor auf die Besonderheiten und Details im Zusammenhang mit der Inhaberschaft der Gründerrechte
eingegangen werden kann, gilt es zu kláren, welche Stellung der Gründerrechtsinhaber innerhalb der
Anstalt einnimmt und welche Rechte und Pflichten ihm aus dieser Position erwachsen.
Die Gründerrechte kónnen gem. Art. 541 PGR einer oder mehreren Personen zustehen, abgetreten
oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden. Die Gründerrech-
te erfliessen eo ipso aus dem Gründungsakt? und fallen, von Gesetzes wegen dem Gründer zu. Eine
Ausnahme von dieser Regelung ist anzunehmen, wenn die Statuten etwas anderes bestimmen. Diese
kónnten also vorsehen, dass die Gründerrechte nicht dem Gründer, sondern einem Dritten zufallen.
Das PGR beschreibt den (oder die) Inhaber der Gründerrechte in Art. 543 als oberstes Organ der An-
stalt, wobei im 2. Satz leg. cit. festgehalten wird, dass die Statuten auch den eingangs erwühnten Ver-
waltungsrat der Anstalt mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen kónnen. Gem. Art. 543
Abs. 4 PGR können die Gründerrechte auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Es kann
somit festgehalten werden, dass die Gründerrechte als „Gesamtheit der dem Gründer einer Anstalt
zustehenden Befugnisse‘ bezeichnet werden können. Gemäss Marok“ ermöglichen die Gründerrech-
te das Beherrschen der Anstalt, wenngleich auch anzumerken ist, dass diese erst durch nähere Best-
immungen in den Statuten und etwaigen Beistatuten konkret ausgestaltet werden. Die Rechte können
über weite Strecken mit denjenigen der Aktionäre einer Aktiengesellschaft verglichen werden, wes-
halb von einer Summe von Rechten und Pflichten gesprochen werden kann, welche sich aus der
Rechtsposition als Gründerrechtsinhaber ergeben.“
37 Vgl. Marxer & Partner, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht (2009) 76.
?* Hierzu bspw. Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 76 ff.; Marok, Anstalt 10; Bauer, Trust und Anstalt als
Rechtsformen liechtensteinischen Rechts (1995) 47 ff.
? OGH 16.12.1991, 2 C 88/89-31, LES 1993, 12.
? OGH 09.09.1981, 2 C 252/79-46, LES 1982, 139.
^! Vgl. Marok, Anstalt 18.
? Vgl. Marok, Anstalt 84 ff.
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