Gründerrechte
obersten Organs. Hieraus lässt sich schliessen, dass der Gründer sich auch nur einzelne Rechte vorbe-
halten kann und somit eine Abspaltung dieser einzelnen Rechte möglich sein muss.
Es erscheint zumindest fraglich, ob in jedem Fall davon auszugehen ist, dass den Gründerrechten eine
vermögensrechtliche Komponente inhärent ist. Aus der gesetzlichen Vermutung, dass der Gründer-
rechtsinhaber im Zweifel als Begünstigter anzusehen ist, lässt sich dies Jedenfalls nicht ableiten. Die
vermögenswerten Rechte, die sich aus der gleichzeitigen Stellung als Begünstigter ergeben, erfliessen
aus der Stellung als Begünstigter und sind unabhängig von den Rechten aus der Stellung als Gründer-
rechtsinhaber zu betrachten. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das
liechtensteinische Gesellschaftsrecht die Spaltung dieser Rechte und Positionen ausdrücklich zulässt.
Des Weiteren ist es möglich, die Rechte des Gründerrechtsinhabers in den Statuten auf ein Minimum
zu reduzieren (z.B. auf einzelne Veto- oder Zustimmungsrechte) und die Anstalt somit an eine stif-
tungsartige Ausgestaltung anzunähern. In einem derartigen Fall hängen mit der Stellung als Gründer-
rechtsinhaber keine vermögenswerten Rechte zusammen. Daraus ergibt sich, dass bei der Anstalt,
welche kein klares Leitbild hat und unterschiedlichste Ausgestaltungsformen und auch Varianten er-
möglicht, jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung erfolgen muss. Dies ist der Rechtssicherheit zwar ab-
träglich, deckt sich aber mit der gesetzgeberischen Wertung des Vorrangs der Privatautonomie in
Liechtenstein.
Aus den vorangegangenen Ausführungen lässt sich ableiten, dass bei verkehrstypischer Ausgestaltung,
ohne besondere Bestimmungen in den Statuten und ohne „Beschneidung“ der gesetzlich vorgesehenen
Gründerrechte, davon auszugehen ist, dass den Gründerrechten auch ein vermögenswerter Charakter
zukommt.
Es kann somit festgehalten werden, dass, je nach Ausgestaltung der Statuten und damit auch der
Gründerrechte, eine unterschiedliche Qualifikation der Gründerrechte resultieren kann. Da die Rsp. in
diesem Zusammenhang jedoch mittlerweile eindeutig in Richtung Gründerrechte als vermögenswerte
Rechte tendiert, sollte man sich bei der Ausgestaltung der Statuten nicht darauf verlassen, dass eine
Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird, sondern eine unmissverständliche Regelung betreffend die
Befugnisse, Rechte und Pflichten des Gründerrechtsinhabers in den Statuten vornehmen.
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