Full text: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Treugeber begangen hat, eine familienrechtliche Unterstützungspflicht dem Treugeber gegenüber ver- 
letzt etc. Für Stiftungen, die nach dem 01.04.2009 gegründet wurden, drängt sich eine analoge Anwen- 
dung auf.?* 
6.3.6 Zweckünderung 
Die Abänderung des statutarischen Zwecks, welcher vom Stifter definiert wurde und nach Gründung 
„erstarrt“, ist nur in engen Grenzen möglich. Sie steht dem Stifter zu, wenn er sich ein solches Recht 
vorbehalten hat. Im Übrigen kann der Zweck von anderen Stiftungsbeteiligten oder durch das Gericht 
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen geändert werden.?® Die Thematik der Zweckänderung ist 
sehr umfangreich und wird in dieser Arbeit nicht näher ausgeführt. Zu sagen ist hier lediglich, dass eine 
privatnützige Stiftung, deren Zweck durch den Stifter, den Stiftungsrat, ein anderes dazu befugtes Organ 
oder auch durch das Gericht dahingehend geändert wird, dass die Stiftung fortan gemeinnützige Zwecke 
verfolgt, mit Datum des entsprechenden Beschlusses ex lege aufsichtspflichtig wird. 
7. Fragen in der Praxis 
7.1 Feststellung der Gemeinnützigkeit 
Die Übergangsbestimmungen legten den Mitgliedern des Stiftungsrates die Pflicht auf, zu überprüfen, 
ob die von ihnen verwalteten Stiftungen gemeinnützig und damit aufsichtspflichtig sind. Die Qualifika- 
tion wurde vom Stiftungsrat vorgenommen. Bestehende aufsichtspflichtige Stiftungen waren der Stif- 
tungsaufsichtsbehörde bis zum 01.04.2010 anzuzeigen. 
Auch bei Stiftungen, die nach dem 01.04.2009 gegründet wurden oder erst nach diesem Datum gemein- 
nützig geworden sind, muss der Stiftungsrat feststellen, ob der Stiftungszweck gemeinnützig oder pri- 
vatnützig ist. Nur wenn sich der Stiftungsrat darüber im Klaren ist, ob das Stiftungsvermögen privatnüt- 
zigen oder gemeinnützigen Zwecken zukommen soll, kann er für dessen Verwaltung und Verwendung 
gemäss den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen sorgen. 
Erlangt die Stiftungsaufsichtsbehörde Kenntnis von einer Stiftung, welche fortan gemeinnützige Zwe- 
cke verfolgt, klárt sie meistens in einem kurzen Telefonat mit den Vertretern der Stiftung ab, ab welchem 
Zeitpunkt die Stiftung aufsichtspflichtig 1st und nimmt dies so in ihr System auf. Die Stiftungsaufsichts- 
behörde erhält zum Zeitpunkt der ,,Unter-Aufsicht-Stellung* in der Regel keine weiteren Unterlagen 
wie etwa Stftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. 
  
252 Lorenz in Schurr 108. 
253 Art. 552 §§ 31 und 33 PGR. 
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